Rechtlicher Rahmen

Die bis heute grundsätzlich geltenden Rechts-Normen des Glücksspiels datieren aus dem Strafgesetzbuch 1919. Den in dieser Zeit existierenden Spielclubs sollte durch das ,,Gesetz gegen das Glücksspiel” vom 23.12.1919 begegnet werden. Die Paragraphen §§ 284 ff StGB stellen Veranstaltung und Teilnahme an Glücksspielen zwar unter Strafe, sie sahen aber eine Ausnahmeregelung vor. Diese regelmäßige Ausnahme von der Strafbarkeit wurde an eine staatliche Genehmigung (Konzession) gebunden. Die historische Rechtsauffassung wird stets begleitet durch den Wandel der Moralvorstellungen, der technologischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Lage.

Die Begriffsbestimmung für Glücksspiel findet sich in § 3 Abs. 1 GlüStV 2012: “Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.”

Glücksspiel ist nach § 284 StGB untersagt. Glücksspiele zählen zu den sog. demeritorischen Wirtschaftsgütern, da ihre Nachfrage mit schädlichen gesellschaftlichen Folgen verbunden ist. Es ist nicht nur ein demeritorisches, sondern – ausgestattet mit einer Konzession – auch eine legale Form der Rechtswirklichkeit, also der konkreten Nachfrage nach dem demeritorischen Gut – in einer sozial verträglichen, geregelten Form nachzukommen.

Glücksspiel ist im Rahmen einer Konzession ausdrücklich institutionalisiert, um eine gesellschaftliche Aufgabe zu erfüllen. Diese formuliert der Gesetzgeber: Es ist von öffentlichem Interesse, den nicht zu ignorierenden Spieltrieb im Menschen über ein legales Angebot zu kanalisieren. Es geht zudem um Begleiterscheinungen, die im nicht-konzessionierten Glücksspiel auftreten können: Falschspiel, Spielmanipulation und um die vom Gesetzgeber zu verhindernde „Ausbeutung der Spielleidenschaft“ im ausschließlichen Interesse privater kommerzieller Anbieter. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Kanalisierung schränkt somit das Glücksspiel ein. Er begrenzt den Markt und eine mögliche Marktausweitung, sofern die Bedingungen der Konzession bzw. des Gesetzgebers in Bund und Land nicht erfüllt werden.